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   BFH, 25.03.1992 - V S 2/92   

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https://dejure.org/1992,7765
BFH, 25.03.1992 - V S 2/92 (https://dejure.org/1992,7765)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1992 - V S 2/92 (https://dejure.org/1992,7765)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1992 - V S 2/92 (https://dejure.org/1992,7765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.02.1989 - V S 3/88

    Gericht der Hauptsache - Nichtzulassungsbeschwerde - Abhilfe

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - V S 2/92
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konnte beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt werden, nachdem das FG der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424; vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301).
  • BFH, 31.05.1989 - IV S 1/89

    Vorliegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - V S 2/92
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konnte beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt werden, nachdem das FG der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424; vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301).
  • BFH, 18.01.1988 - I B 154/87

    Vertreungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - V S 2/92
    Dem Antragsteller war es nicht zumutbar, zunächst einen Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- VGFGEntlG --), da das FG die Klage abgewiesen sowie den Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids gebilligt hatte und da der Aussetzungsantrag allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet wird (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1988 IX S 2/87, BFH/NV 1988, 514).
  • BFH, 14.01.1988 - IX S 2/87
    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - V S 2/92
    Dem Antragsteller war es nicht zumutbar, zunächst einen Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- VGFGEntlG --), da das FG die Klage abgewiesen sowie den Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids gebilligt hatte und da der Aussetzungsantrag allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet wird (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1988 IX S 2/87, BFH/NV 1988, 514).
  • BFH, 14.08.1997 - X B 108/97

    Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss

    Sie führen u. a. aus, nach dem BFH-Beschluß vom 25. März 1992 V S 2/92 (BFH/NV 1995, 632) könne ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch beim BFH gestellt werden.

    Aus dem von den Antragstellern angeführten BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 632 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 30.03.2001 - V S 2/01

    Umsatzsteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Nach der vorgetragenen Begründung bestanden keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632).
  • BFH, 20.01.1998 - I S 7/97

    Formale Voraussetzung der Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

    Dem Antrag konnte aber nicht entsprochen werden, da der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen hat (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1991 V S 15/90, BFH/NV 1995, 601; vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632; vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222).
  • BFH, 26.02.1998 - III S 8/97
    Nach der vorgetragenen Begründung bestanden von Anfang an keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision nicht erfolgreich sein könnten (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632).
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